Neue Bemessungsgrenzen

28.11.2014

Die Löhne und Gehälter sind im vergangenen Jahr gestiegen, weshalb sich auch im kommenden Jahr 2015 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung sowie andere Rechengrößen der Sozialversicherung ändern werden. Entsprechende Zahlen wurden von der Bundesregierung veröffentlicht. Offiziell müssen die Zahlen noch vom Bundestag bestätigt werden. Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt im Westen von monatlich 5.950 Euro auf nun monatlich 6.050 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze im Osten erhöht sich im kommenden Jahr auf monatlich 5.200 Euro, nachdem 2014 die Grenze bei monatlich 5.000 Euro gelegen hatte. Die Differenz zwischen Ost und West wurde damit leicht gesenkt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist für viele Werte wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung. Die entsprechende Bezugsgröße steigt im Westen im kommenden Jahr von monatlich 2.765 Euro auf nun 2.835 Euro. Im Osten beträgt sie künftig 2.415 Euro, nach bislang 2.345 Euro. Wichtig für Interessierte der Privaten Krankenversicherung: Auch 2015 erhöht sich die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Bundeseinheitlich beträgt sie im kommenden Jahr 54.900 Euro. Im laufenden Jahr 2014 hatte sie noch bei 53.550 Euro gelegen. Nur wer als Angestellter über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich bei einer Privaten Krankenversicherung versichern. (Quelle CASMOS Media GmbH /www.istockphoto.com und www.fotolia.com)

28112014

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